Satzung der Gesellschaft für Kieferorthopädie von Berlin und Brandenburg e.V. im vollständigen Wortlaut (Fassung vom 18.03.2011)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Kieferorthopädie von Berlin und Brandenburg e.V.“

2.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1.
Der Verein ist eine Vereinigung von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie, Zahnärzten und kieferorthopädisch interessierten Ärzten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert die Pflege der Wissenschaft und die Fortbildung. Zur Verwirklichung dieses Zieles hält der Verein weltweiten Kontakt mit Wissenschaftlern des Fachs Kieferorthopädie und Orthodontie sowie auf diesem Teilgebiet der Medizin freiberuflich tätigen Kollegen und mit Vertretern angrenzender Fachdisziplinen. Der Verein organisiert und betreut Fortbildungsveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, praktische Kurse), die sowohl Vereinsmitgliedern als auch im Verein nicht organisierten Zahnmedizinern und Medizinern sowie Fachkollegen verwandter Gebiete zugänglich sind.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

2.
Der Vorstand und die Mitglieder können Vorschläge für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft machen. Diese muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

2.
Die Austrittserklärung muß dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet dann am darauffolgenden 31. Dezember.

3.
Ein Ausschluß erfolgt auf Ersuchen des Vorstands. Eine ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

1.
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge und eventueller Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

2.
Arbeitslose Zahnärzte/innen, Zahnärzte/innen im Erziehungsurlaub, Assistenten/innen in der Weiterbildung zum Zahnarzt für Kieferorthopädie (für maximal 4 Jahre) sind vom Beitrag befreit.

3.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Schatzmeister allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit der Schriftführerin gemeinschaftlich vertreten.

3.
Dem Vorstand können Beisitzer hinzu gewählt werden.

4.
Die Wahl des Vorstandes und die der Beisitzer erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Schriftführer. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

2.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in eine von ihm zu unterzeichnende Niederschrift aufgenommen.

3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen, die Jahreshauptversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres.

4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer solchen Versammlung stellt.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Freien Universität Berlin, Abteilung Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde und der Humboldt Universität, Abteilung Kieferorthopädie und Orthodontie zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.